Satzung des Turn- und Sportvereins Reiffenhausen e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Reiffenhausen e. V.“. Er hat seinen Sitz in 37133 Friedland, Ortsteil Reiffenhausen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 2 „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen die Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder um den Verein besonders verdient gemacht haben oder länger als 50 Jahre Mitglied sind, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/-innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderhalbjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Verein zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
- wegen Nichtzahlung von Jahresbeiträgen trotz zweimaliger Aufforderung
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bestimmt.
- Für Investitionen oder Projekte können außerordentliche Mitgliederbeiträge erhoben werden. Die Mitgliederversammlung beschließt dies mit einfacher Mehrheit.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Rechte und Pflichten
- Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Geräte des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der Übungsleiter ist Folge zu leisten.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand im Sinne des §26 BGB
- Der Vorstand besteht aus den gleichberechtigen Mitgliedern für die Bereiche:
Sport
Finanzen
Sportstätten/Gebäude
Organisation
Zusätzlich kann ein weiteres Mitglied für sonstige Aufgaben gewählt werden. - Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Vorstandssitzung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
- Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich.
§ 11 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie bleiben solange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl und Blockwahl sind zulässig. Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder soll nicht zur selben Zeit ablaufen.
§ 12 Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern gem. § 10, weiteren Mitgliedern sowie den Abteilungsleitern.
- Zum erweiterten Vorstand gehören der Kassierer, der Protokollführer und der Pressewart. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt auch hier zwei Jahre.
- Analog zu den Verantwortungsbereichen des Vorstandes gliedert sich der erweiterte Vorstand in die Arbeitsbereiche
– Sport
– Finanzen
– Sportstätten/Gebäude
– Organisation
– Sonstige Aufgaben (wenn gewählt)
Innerhalb dieser Bereiche werden Aufgabenfelder festgelegt, die bei Bedarf verändert oder ergänzt werden können. Diese Aufgaben werden von weiteren Mitgliedern des erweiterten Vorstandes übernommen, die vom Vorstand ernannt werden. - Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Termin sollte im ersten Quartal sein.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Information über anstehende Investitionen, ggf. Genehmigung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
- Beschlussfassung über Anträge.
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern gem. §6
§ 15 Einberufung von Mitgliederversammlungen
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung in dem Vereinsaushängekasten. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zehn Tagen liegen. Aus wichtigem Grund kann man sie auf drei Tage verkürzen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen zwei Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
- Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung
– die Versammlungsleiterin/den Versammlungsleiter
– die Protokollführerin/den Protokollführer
– die Zahl der erschienenen Mitglieder
– die Tagesordnun
– die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Die Mitglieder haben jederzeit die Möglichkeit, das Protokoll beim Vorstand einzusehen. - Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 18 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist nicht zulässig.
- Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 19 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Friedland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.